Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 10 WF 10/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1615 l
BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.01.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 16.12.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 08.06.2002 geborenen Kindes K. Der Antragsgegner ist sein Vater. Mit der Stufenklage hat die Antragstellerin Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für die Zeit von November 2004 bis Oktober 2005 und für sich den sich nach der Auskunft ergebenden Unterhalt nach § 1615 l BGB verlangt. Sie könne wegen der Betreuung des Kindes jedenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig sein und überlege, ob sie das Kind in eine Tagesstätte oder sonstige Betreuung gebe, um wenigstens 2 oder 3 Stunden arbeiten zu können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei auch der Verdienst des Vaters maßgeblich.

Das Amtsgericht hat die für die Stufenklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe versagt. Mit dem bislang gehaltenen Vortrag bietet die Stufenklage kein hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Nach § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB kann die Mutter eines außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kindes über die - nach wie vor geltende - zeitliche Grenze von drei Jahren hinaus einen Billigkeitsunterhalt nur verlangen, wenn die Beendigung der Unterhaltsleistung insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre. Der Anspruch setzt voraus, dass die Versagung der Unterhaltszahlung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die Rechtsprechung stellt in Ausfüllung dieser Voraussetzungen darauf ab, ob ein fortdauernder Betreuungsbedarf aus beim Kind liegenden besonderen Umstände hergeleitet werden kann (kindbezogene Gründe: dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2003,184) oder ob Umstände in der Person eines Elternteils oder im Verhältnis der Eltern zueinander (elternbezogene Umstände: dazu OLG Schleswig FamRZ 2004,975) eine Verlängerung des Anspruchs rechtfertigen können (Im Einzelnen Wever/Schilling FamRZ 2002,581 ff.). Diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, obliegt der Mutter (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV, Rn. 1386).

2.

Der gehaltene Vortrag füllt die genannten Voraussetzungen nicht aus.

Weder sind kindbezogene noch elternbezogene Umstände dargetan, die den Anspruch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums rechtfertigen könnten. Allein die Schwierigkeit, eine mit der Kindesbetreuung vereinbare Beschäftigung zu finden, berechtigt nicht zu einer 3 Jahre überschreitenden Unterhaltspflicht des Vaters (OLG Nürnberg FamRZ 2003,1320). Der Gesetzgeber hat trotz der Betreuungsbedürftigkeit eines 3 Jahre alten Kindes und der Schwierigkeiten, eine angemessene Betreuung sicherzustellen, die gesetzliche Regelung grundsätzlich dahin ausgestaltet, dass die Mutter ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen hat. Sie kann nur bei besonderen Umständen auf den Unterhalt des Vaters zurückgreifen.

Selbst wenn im Blick auf die beabsichtigten Änderungen des Unterhaltsrechts geringere Anforderungen zu stellen wären, bliebe es bei der getroffenen Bewertung. Es sind wie dargelegt keine tragfähigen Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorgetragen oder aus den sonstigen Umständen ersichtlich.

Die Antragstellerin kann sich nicht der Vortragslast entledigen, indem sie darauf abstellt, es gehe zunächst nur um die Auskunft zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners. Dieser Auskunftsanspruch sei nur auszuschließen, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch keinerlei Bedeutung habe. Die Erhebung einer Stufenklage, die ein mehrstufiges Verfahren bei sofortiger Anhängigkeit/Rechtshängigkeit der gesamten Klage in Gang setzt, entbindet indes nicht von der schlüssigen Darlegung des anspruchsbegründenden Tatbestandes, jedenfalls soweit die Antragstellerin dazu in der Lage ist. Im Streitfall kann die Antragstellerin zu den kindbezogenen und/oder elternbezogenen Umständen vortragen. Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners gewinnen natürlich im Rahmen der Gesamtbeurteilung Bedeutung, doch leitet die Antragstellerin selbst nicht aus ihnen allein die fortgeltende Unterhaltspflicht des Antragsgegners her, etwa weil er über besonders gute Einkünfte verfügt oder in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Sie geht nach ihrem Vortrag von einem monatlichen Einkommen von 1.600,00 € aus.

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück